Hier finden Sie Informationen zu Modulprüfungen zu Anforderungen an Abschlussarbeiten sowie relevante Regelungen durch den Prüfungsausschuss.

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Foto: Colourbox

Wer prüft in diesem Semester?

Zu Beginn eines jeden Semesters legt der Prüfungsausschuss fest, welche Lehrenden in welchem Modul die Prüfungen abnehmen bzw. zweitbegutachten.

Prüfer:innenliste
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Krankschreibungen

Bearbeitungszeiten von Prüfungsleistungen können durch Krankheit ausgesetzt und damit der Abgabetermin verschoben werden. Gleiches gilt für die Teilnahme an Klausuren. Dafür ist eine Krankschreibung (per E-Mail ausreichend) bei der Prüfungsmanagerin einzureichen. Senden Sie bitte Ihre Ausfertigung (für den Versicherungsnehmer) und schwärzen den Diagnoseschlüssel. Die Meldung muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Sollte sich die Zusendung des Krankenscheins verzögern, z. B. durch Postversand seitens der Praxis, melden Sie dies bitte vorab.
Eine Krankschreibung, die später als 3 Tage nach Ausstellung eingereicht wird, wird nicht mehr berücksichtigt.
Bitte nennen Sie bei der Zusendung folgende Informationen: Modul(nummer), Veranstaltung, Dozierende/r und den Abgabetermin. Sie und Ihre Dozierenden erhalten dann eine Antwort der Prüfungsmanagerin mit dem neuen Abgabetermin.

Wiederholung von Modulprüfungen

Wenn eine Modulprüfung nicht bestanden wurde (auch durch Nichteinreichen oder Nichterscheinen), besteht die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung, und zwar innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Nichtbestehens. Die Modalitäten müssen mit der Prüferin oder dem Prüfer individuell abgesprochen werden. Darüberhinaus muss unbedingt die Prüfungsmanagerin über die Wiederholung informiert werden (powi.pruefungsmanagement@uni-leipzig.de).

Wenn auch ein Zweitversuch nicht bestanden wurde, kann bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Drittversuch beantragt werden. Das weitere Verfahren ist äquivalent zur ersten Wiederholungsprüfung.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an den Studienfachberater.

BA-, MA- und Wissenschaftliche Arbeit

Hier finden Sie umfangreiche Informationen rund um Ihre Abschlussarbeit. Darüberhinaus stehen in einem Moodle-Kurs weiterführende Links, Texte, Foren und Materialien zur Verfügung.

Die B.A.-Arbeit wird regulär im 5. und 6. Fachsemester geschrieben (Voraussetzung für die Anmeldung sind mindestens 120 Leistungspunkte).

Die M.A.-Arbeit wird im 3. und 4. Fachsemester geschrieben.

Die Wissenschaftliche Arbeit im Lehramtsstudium wird im 9. (Oberschule) bzw. 10. Fachsemester (Gymnasium) verfasst.

Das Thema Ihrer Abschlussarbeit finden Sie eigenständig. Fragen Sie unbedingt rechtzeitig vor der Anmeldefrist eine/n Betreuer/in sowie eine/n Zweitgutachter/in an. Einige machen ihre Entscheidung von einem Exposé abhängig.

Sie können ein/e externe/n Zweitgutachter/in vorschlagen, wenn er oder sie habilitiert ist bzw. Professor/innenstatus hat; wenn er oder sie promoviert ist, sollten Sie einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen, in welchem Sie darstellen, dass der/die Zweitgutachter/in thematisch und fachlich einschlägig ist.

Das Thema sollte auf der Anmeldung zunächst recht allgemein formuliert sein. Es kann nur einmal — und zwar innerhalb der ersten beiden Wochen der Bearbeitungszeit — zurückgegeben werden, um ein neues zu beantragen. Das Thema muss — exakt so wie beantragt — auf dem Deckblatt der Arbeit stehen. Konkretisierungen können in einen Untertitel aufgenommen werden.

Form und Intensität der Betreuung sprechen Sie individuell ab.

Aktuelle Liste der Betreuungs- und Begutachtungspersonen
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Das von beiden Gutachter/innen unterschriebene Anmeldeformular reichen Sie bei der Prüfungsmanagerin ein.

  • Anmeldefristen für B.A.- und M.A.-Arbeiten: 12.08. bis 23.08.2024 / 06.01. bis 31.01.2025
  • Bearbeitungszeiträume: 02.09.2024 bis 07.02.2025 / 05.03. bis 13.08.2025

Unmittelbar vor Beginn des Bearbeitungszeitraums bestätigen Sie das Thema bei der Prüfungsmanagerin.

Sollten Sie aus studienorganisatorischen Gründen (z.B. Praktikum) Ihre Master- oder Bachelor-Arbeit in einem abweichenden Zeitraum verfassen wollen, sprechen Sie das mit der Betreuungsperson sowie der Prüfungsmanagerin ab.

Anmeldeformular BA-Arbeit
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Anmeldeformular MA-Arbeit
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Die Anmeldung der Wissenschaftlichen Arbeit in den Lehramtsstudiengängen läuft über die Sächsische Bildungsagentur Leipzig (SBAL; Online-Portal). Sie setzt auch die Prüfungszeiträume fest. Die Bearbeitungsdauer beträgt vier Monate.

B.A.- und M.A.-Arbeiten reichen Sie in doppelter Druckausführung sowie in elektronischer Form fristgerecht im Prüfungsmanagement ein. Sollte die zuständige Prüfungsmanagerin J. Rülicke nicht im Haus sein, kann die Arbeit auch bei einer der anderen Prüfungsmanagerinnen der Fakultät abgegeben werden (S. Bille, S. Müller, K. Thom). Alternativen sind der Postversand (Datum des Stempels ist maßgeblich) oder der Fristbriefkasten der UL in der Goethestraße.

Wissenschaftliche Arbeiten im Lehramt reichen Sie in dreifacher Druckausführung sowie auf zwei CD-ROMs fristgerecht bei der SBAL und den Gutachter/innen ein.

Der Arbeit ist eine unterschriebene Eigenständigkeitserklärung beizufügen. Textvorschlag:

  • „Eigenständigkeitserklärung. Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Bachelorarbeit selbständig verfasst habe. Ich versichere, dass ich keine anderen als die angegebenen Quellen (inklusive KI-Programme) benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet habe und dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist. Die elektronische Fassung stimmt mit der gedruckten Fassung überein.“

Im Falle einer ärztlich attestierten Arbeits-/Prüfungsunfähigkeit verlängert sich die Bearbeitungsfrist entsprechend. Dazu muss das ärztliche Attest unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen bei der Prüfungsmanagerin eingereicht werden. Etwaige notierte Diagnoseschlüssel sind unkenntlich zu machen. Zur Wahrung der Frist ist eine Übersendung per eMail an powi.pruefungsmanagement(at)uni-leipzig.de möglich.

In besonderen und begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsfrist verlängern. Gründe können prinzipiell nur solche sein, die die Fertigstellung der Arbeit im vorgegebenen Zeitraum verhindern und auf die der Bearbeiter bzw. die Bearbeiterin keinen Einfluss hat. Beispiele sind Probleme bei empirischen Studien durch Absagen von Interviewpartnern oder Praxispartnern, die bereits zugesagt hatten usw. Keine Gründe sind allgemeiner Zeitverzug, parallele Berufstätigkeit, Verfügbarkeit von Literatur, inhaltliche Änderungen der Konzeption etc. Die Verlängerung muss mindestens vier Wochen vor Abgabefrist schriftlich bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt werden (Prof. R. Pates).

Die Bachelorarbeit soll (lt. Prüfungsordnung) zeigen, „dass der/die Prüfungskandidat/in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem/ihrem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit soll im thematischen Zusammenhang mit einer fach- und/oder berufsfeldspezifischen Schwerpunktsetzung stehen.“ Umfang: etwa 40 Seiten.

Die Masterarbeit in Politikwissenschaft soll zeigen, „dass der/die Prüfungskandidat/in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem/ihrem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Erwartet wird die Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Forschungsstand; in ihrem Verlauf muss deutlich werden, was den eigenen Ansatz auszeichnet und warum er gewählt worden ist.“ Umfang: etwa 80 Seiten.

Die Masterarbeit in European Integration in East Central Europe soll zeigen, dass Sie in der Lage sind, ein Problem aus Ihrem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Erwartet wird die Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Forschungsstand; in ihrem Verlauf muss deutlich werden, was den eigenen Ansatz auszeichnet und warum er gewählt worden ist. Die Arbeiten untersuchen Problemstellungen, wie sie sich in praktischen Zusammenhängen und potenziellen Berufsfeldern in politischen Verwaltungen, Rechtsorganisationen, Unternehmen, Entwicklungsorganisationen und NGOs regional, national und international stellen (PO §19 [1]).

Zur Staatsexamensarbeit heißt es in der Lehramtsprüfungsordnung: „Der Prüfungsteilnehmer muss eine wissenschaftliche Arbeit anfertigen und darin zeigen, dass er ein fachwissenschaftliches, fachdidaktisches, berufsdidaktisches oder bildungswissenschaftliches Thema mit wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln sachgerecht bearbeiten kann.“

Layout-Empfehlung:

  1. Zeilenabstand 1,5, Schriftgröße 12 pt, Times New Roman, außen 4 cm Rand;
  2. Blocksatz mit Silbentrennung;
  3. Quellennachweis konsistent im Text oder als Fuß-/Endnote;
  4. Literatur- und Quellenverzeichnis.

Für die Zitatnachweise (im Text, als Fuß- oder Endnote) und das Literaturverzeichnis ist kein bestimmtes Format vorgeschrieben. Man sollte sich aber an eine akademische Konvention halten und diese dann durchgängig verwenden.

Um Papier zu sparen, kann die Arbeit zweiseitig ausgedruckt werden. Bindung — wenn möglich — in Spiralheftung.

Das Zentrum für Lehrerbildung und Schulforschung (ZLS) hat Hinweise für Formalia in wissenschaftlichen Arbeiten zusammengestellt. Hier dazu mehr: ZLS

Weitergehende Absprachen sind Teil des Betreuungsverhältnisses, werden also zwischen der betreuenden Person und der oder dem Studierenden individuell getroffen.

Sollte die Bearbeitung ins Stocken kommen, nehmen Sie möglichst umgehend Kontakt mit der oder dem Betreuenden auf.

Orientierung bietet der institutsinterne Leitfaden für wissenschaftliche Arbeiten.

Wertvolle Tipps zum wissenschaftlichen Schreiben finden Sie unter anderem im Schreibportal der Universität Leipzig.

Alle Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die entsprechenden Studiendokumente.

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss tagt unregelmäßig, je nach Antragslage. Ihm gehören mit Stimmrecht drei Hochschullehrerinnen oder -lehrer, ein Mitglied des Akademischen Mittelbaus und ein Mitglied der Fachschaft an.

Vorsitzende des Prüfungsausschusses: Prof. Rebecca Pates PhD

Generelle Beschlüsse des Prüfungsausschusses

  • Umgang mit Plagiaten. Kommt bei der Überprüfung einer Prüfungsleistung der Verdacht auf einen Täuschungsversuch auf, übergibt die Gutachterin / der Gutachter die Arbeit mit entsprechenden Nachweisen dem Prüfungsausschuss (PA). Auf dieser Grundlage entscheidet der PA, ob der Verdacht begründet ist. Der PA hat folgende Entscheidungsmöglichkeiten: a) es kann kein klarer Täuschungsversuch erkannt werden (Prüfung wird normal benotet), b) es liegt wohl ein Täuschungsversuch vor (Prüfung wird mit 5,0 bewertet und kann wiederholt werden) oder c) es liegt klar ein schwerwiegender Täuschungsversuch vor (Prüfung wird mit 5,0 bewertet und die Modulprüfung kann nicht wiederholt werden). Falls letzteres die Prüfung in einem Pflichtmodul betrifft, kann das Studium in diesem Fach nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Nach seiner Entscheidung über den Vorwurf des Täuschungsversuchs informiert der PA die Kandidatin / den Kandidaten darüber und fordert ihn / sie zu einer schriftlichen Stellungnahme auf. Auf der Grundlage der Vorkommnisse und der Stellungnahme des oder der Studierenden entscheidet der PA, welche Konsequenz in die Akten eingeht.
  • Bearbeitungsfristen von Abschlussarbeiten. Verlängerungen sind möglich: a) bei Krankheit, wobei sich die Bearbeitungszeit um die Zeit der Krankschreibung (ärztliches Attest unbedingt erforderlich) verlängert; b) in begründeten Ausnahmefällen, wobei ein schriftlicher Antrag mit einem Votum des Erstgutachters / der Erstgutachterin über das Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss zu richten ist.
  • Prüfungsvorleistungen sind bezüglich Fristen und Entschuldigungsgründen wie Prüfungsleistungen zu behandeln.
  • Ärztliche Atteste, die sich auf Zeiten beziehen, in denen Testate (als Prüfungsvorleistungen) geschrieben werden, sind nicht beim Prüfungsamt einzureichen, sondern beim Prüfer / der Prüferin bzw. Modulverantwortlichen.

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